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EC-Karten-Verlust kann teuer werden [Welt am Sonntag, 11/2005]

Trojaner, die auf Rechner der Bankkunden Pins und Tans ausspionieren, sind spektakulär, beängstigend und erregen Aufsehen. Das größte Problem aus Sicht von Verbrauchern und Kreditinstituten sind sie aber bei weitem nicht. Bei einer Bank heisst es, dass weitaus mehr Schäden durch Betrüger entstehen, die mit gefälschten Personalausweisen Konten unter fingierten Namen anlegen.

Auch Professor Georg Borges von der Juristischen Fakultät der Ruhr-Universität Bochum relativiert das Risiko durch Onlinebanking. Das Risiko, das Verbraucher in Form von EC-Karten bei sich tragen, sei sogar noch höher zu bewerten.

Der Grund liegt aus Sicht des Jura-Professors aus Bochum in der Rechtsprechung. Während Urteile zum Onlinebanking noch nicht gefällt wurden, sind Richtersprüche zum Mißbrauch von EC-Karten keine Mangelware.

Aus Sicht der Verbraucherschützer fielen viele Urteile zum EC-Karten-Mißbrauch nicht gerade verbraucherfreundlich aus. Tendenziell setzt sich die Auffassung durch, dass, wann immer mit gestohlenen EC-Karten Geld abgehoben oder Einkäufe per Pin getätigt wurden, der Karteneigentümer allzu sorglos mit seiner Pin umgegangen ist. Kann der Bestohlene nicht das Gegenteil beweisen, gehen viele Richter davon aus, dass er die Zahlen im Portemonnaie aufbewahrt hat und sich grob fahrlässig verhalten hat. Das Verfahren des EC-Karten-Systems an sich bewerten die Richter als sicher.

Verbraucherschützer bezweifeln die Systemsicherheit und verweisen zum Beispiel darauf, dass Betrüger schon mit Folien auf Eingabetastaturen, Überwachungskameras oder vorgeschalteten Geräten Pin-Nummern ausspäht und anschließend die EC-Karten geklaut und damit Geld abgehoben haben.

In vielen Fällen lassen Richter es aber gar nicht erst zur Frage der Systemsicherheit kommen. Sie haben in Urteilen schon eine grobe Fahrlässigkeit darin erkannt, dass zum Beispiel die Karte nicht am Körper, sondern in der Jackentasche getragen wurde. Weitgehend anerkannt ist die Auffassung, dass Karte und Pin nicht gemeinsam aufbewahrt werden dürfen.

Grundsätzlich gilt: Bei Verlust einer Karte muss der Verbraucher schnellstmöglich reagieren und die Karten sperren lassen. Danach muss die Bank in jedem Fall für eventuelle Schäden selber haften. In den Geschäftsbedingungen der Dresdner Bank beispielsweise heisst es, dass auch vorher entstandene Schäden übernommen werden, wenn der Karteninhaber die ihm obliegenden Pflichten nicht verletzt hat. Bei leichter Fahrlässigkeit werden 90 % des Schadens von der Bank getragen.

Weitaus geringer ist das Risiko aus Sicht der Verbraucher bei den Kreditkarten. Hier tragen die Händler oder aber die Kreditkartengesellschaften die jeweiligen Risiken. Gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen trägt der Kunden nur einen Betrag von 50 Euro.




Kartenbetrug [Az. Geld+Recht 05/2005]

"Oh Schreck", dachte test-Leserin Maria Reimelt, als am Hotelpool in Spanien ihr Portmonee gestohlen wurde. Sofort ließ sie alle Maestro- und Kreditkarten sperren. Doch wenige Stunden später wurde die Geldbörse im Hotel abgegeben. Nur das Bargeld fehlte. Erleichtert ließ die Urlauberin die Karten entsperren. Genau darauf hatten die Diebe gesetzt. Sie hatten Kopien der Karten gezogen und gingen nun für über tausend Euro auf Einkaufstour. Das braucht Frau Reimelt zwar nicht zu zahlen, aber nutzen konnte sie die Karten im Urlaub nicht mehr: "Limit überschritten".

Aus der Türkei werden ähnliche Fälle gemeldet. Zum Beispiel, dass die Karte nicht gestohlen, sondern unbemerkt kopiert wird - etwa wenn der Kellner zum Bezahlen damit im Hinterzimmer verschwindet. Weil die Opfer ihre Originalkarten behalten, Schöpfen sie keinen Verdacht.

Typische Zeichen für Betrugsversuche:
  • Der Bezahlvorgang dauert ungewöhnlich lange.
  • Die Karte wird öfters durchs Lesegerät oder durch mehrere Lesegeräte gezogen.
  • Die Karte funktioniert angeblich nicht, der Kunde soll eine andere nehmen.
  • Die Geheimnummer soll mehrfach eingetippt werden.



Die Kreditkarte im Blick behalten [Az. Welt Kompakt 04/2005]

Urteil: Bei unbemerktem Verlust haftet der Kunde – Abrechnungen genau kontrollieren

Fällt einem Bankkunden erst nach zwei Wochen auf, dass seine Kreditkarte abhanden gekommen ist, muss er für den Schaden bis zur Sperrung voll aufkommen. Dabei spielt es keine Rolle, ob er die Karte über einen längeren Zeitraum nicht benutzt hat. Das entschied das Amtsgericht Frankfurt am Main. Im entsprechenden Fall nahm eine Frau ihre Kreditkarte mit auf eine Reise nach Frankreich, ohne sie jedoch zu benutzen. Daher bemerkte die Bankkundin erst nach ihrem zweiwöchigen Urlaub den Diebstahl ihrer Kreditkarte. In der Zwischenzeit war der Dieb in Frankreich unterwegs und hatte Rechnungen in Höhe von 3200 Euro mit der gestohlenen Karte beglichen. Das Gericht in Frankfurt am Main wies die Zahlungsklage der Kundin gegen die Bank zurück. Nach Meinung der Richter hätte sich die Kreditkartenbesitzerin in kurzen Abständen vergewissern müssen, ob sich die Karte noch in ihrer Brieftasche befindet. Schließlich gehört es zur Sorgfaltspflicht eines Kreditkartenkunden, stets zu wissen, wo sich die Karte befindet – auch wenn er diese länger nicht benutzt. Da die Kundin den Verlust der Karte erst nach 2 Wochen gemeldet hat, muss sie für den inzwischen entstandenen Schaden allein geradestehen, urteilen die Richter.
Verbraucherschützer raten daher, immer die eigene Kreditkarte im Blick zu haben. Denn grundsätzlich haften die Kreditinstitute bei Schäden durch Kartenmißbrauch- allerdings nur, wenn die wichtigsten Sorgfaltspflichten gewahrt wurden. Dazu gehört auch, den Verlust der Karte sofort zu melden. In der Regel haften Kunden bis zur Sperrung mit maximal 50 Euro. Überhaupt sollte die Kreditkarte überprüft werden. Für den Fall etwa, dass jemand im Internet mit Ihren Kartendaten einkauft, müssen Sie die entsprechenden Posten beim Kreditkartenunternehmen reklamieren.


BGH: Die Geheimzahl ist sicher [Az. test 11/2004]

Wird die Maestro-Karte geklaut und zieht der Dieb dann Geld am Automaten, muss der Kontoinhaber dafür gerade stehen. Der bloße Hinweis, der Dieb müsse irgendwie die PIN-Geheimzahl herausgefunden haben, nützt nichts. Mit diesem Urteil schlägt sich der Bundesgerichtshof im jahrelangen Streit über die Sicherheit der PIN auf die Seiten der Banken. Einer Kundin war das Portmonee gestohlen worden. Kurz darauf wurde Geld abgehoben, auf Anhieb mit der richtigen PIN. Der BGH nahm das als "Beweis des ersten Anscheins", dass die Frau die Geheimzahl grob fahrlässig zusammen mit der Karte im Portmanee aufbewahrte. Es sei unmöglich die PIN von der Karte auszulesen. Trotz dieses Rückschlages führt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen weitere Musterprozesse. Die Betroffenen haben eidesstattlich versichert, die PIN nicht notiert oder weitergegeben zu haben. "Uns liegen über 1000 Fälle vor, darunter Gutverdiener, die nicht wegen 500 EURO plötzlich Ihre Bank belügen, bei der Sie seit Jahren Kunde sind", berichtet VZ-Jurist Hartmut Strube. Immerhin wies der BGH darauf hin, dass solche Fälle zugunsten des Kunden ausgehen können, wenn er den Anscheinsbeweis erschüttern kann. Dann könne die Bank gezwungen sein, Einzelheiten des Sicherheitssystems offen zu legen. Doch das war bisher noch nie der Fall.


Richter: Kunden müssen auf der Hut sein [Mallorca Magazin 41/2004]

EC-Karte weg, Geld weg: Nach Urteil des Bundesgerichtshofs ist es noch wichtiger, die Tricks der Karten-Mafia zu kennen. Wem zuerst die EC-Karte gestohlen und dann noch das Konto leergeräumt wird, sieht in der Regel nicht nur rot, sondern jetzt auch noch die „rote Karte“ der Bank. Denn beim Geldabheben mit einer gestohlenen Karte haftet grundsätzlich der Kunde. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden (AZ XI ZR 210/03): Der Richterspruch ist ins besondere für deutsche Mallorca-Urlauber bedeutsam, die am Bankautomaten Geld abheben möchten. Hier hatten in den vergangenen Jahren Verbrecherbanden mit immer ausgefeilteren Tricks agiert, um in den Besitz der Karte und der Geheimnummer der Kunden zu kommen. Was bei den Banken in der Bundesrepublik bisher schon gängige Praxis war, steht nun auf solider Rechtsgrundlage: Die Geldhäuser können unter Verweis auf einen grob fahrlässigen Umgang des Kunden mit seiner Persönlichen Identifikationsnummer (PIN) die Erstattung der des Geldbetrages verweigern, so die Richter. Für Verbraucherschützer ist das Urteil ein rotes Tuch. Den Kunden sei nun zu einem noch behutsameren Umgang mit der EC-Karte zu raten. Geklagt beim BGH hatte eine Duisburgerin, deren EC-Karte im Sommer 2000 auf einem Stadtfest samt Portemonnaie gestohlen worden war. Die Kriminellen hoben mit der Karte am Bankautomaten insgesamt 1000 Euro ab. Bei der Eingabe der PIN gab es keinen Fehlversuch. Die Bank war deshalb davon ausgegangen, dass die Frau ihre PIN nicht sorgfältig verwahrt beziehungsweise geheimgehalten hat. Die Richter folgten dieser Auffassung. EC-Karten-Inhaber aus Deutschland müssen dem nach erst recht auf der Hut sein, wenn sie ihre Urlaubskasse an den Bankautomaten der Insel auffrischen wollen. Sollte sich an dem Gerät nichts tun, steckt vielleicht ein manipulierter Aufsatz im Kartenschlitz – auch „libanesischer Scleifentrick“ genannt. Bietet dann noch ein zufälliger Passant Hilfe an, ist Vorsicht geboten. Auf keinen Fall die PIN verraten oder noch einmal eingetippt werden. Meist will der Lump dem Bankkunden auf die Finger schauen. Gibt der Kunde auf und geht davon, zieht der Dieb die Bankkarte aus dem Automaten und macht sich mit fremdem Geld einen schönen Tag. Aber es soll auch noch ausgefeiltere Methoden geben. Im Frühjahr nahm die Polizei am Flughafen eine Gruppe von Osteuropäern fest. Sie hatte High-Tech-Geräte dabei, die – so die Polizei – ein Klonen von Karten und das Ausspionieren der PIN-Nummer mittels einer aufgesetzten Tastatur möglich gemacht hätten. Ferner wurden Fälle bekannt, bei denen die Geheimnummer mit Hilfe von Minikameras ausspioniert und dann die Karte entwendet wurde. Auch in solchen Fällen müssen die Opfer damit rechnen, ihr Geld zu verlieren.